(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von unseren angebotenen Produkten und Services, wenn der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sie sind Bestandteil aller diese Geschäfte betreffenden Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen.
(2) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Hoffrichter GmbH („Hoffrichter“) durch seine vertretungs-berechtigten Mitarbeiter dem ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.
(3) Zwischen Hoffrichter und dem Kunden individuell vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor.
(1) Vertragspartner ist ausschließlich Hoffrichter.
(2) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend und unverbindlich.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das von Hoffrichter durch die Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden angenommen wird. Der Kunde bestätigt durch seine Bestellung zugleich seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Treten nach dem Vertragsschluss hiergegen berechtigte Zweifel auf, kann Hoffrichter jederzeit vom Vertrag zurücktreten oder entsprechende Sicherheiten oder Vorauszahlungen verlangen.
(4) Die Kosten für nach dem Vertragsabschluss vom Kunden gewünschte Änderungen oder Stornierungen trägt der Kunde. Für Fehler und Schäden, die durch ungenaue oder unvollständige Angaben in der Bestellung entstehen, ist die Haftung von Hoffrichter ausgeschlossen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.
(5) Im Falle der Weiterveräußerung ist der Kunde für die Beachtung allfälliger Ausfuhrregelungen verantwortlich und hat Hoffrichter insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.
(1) Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk Schwerin, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten die Standardproduktverpackung.
(2) Unsere Rechnungen im Inland sind bei Erhalt in Höhe des Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen sind. Für Lieferungen ins Ausland gilt grundsätzlich eine 100% Vorkasse.
(3) Verursachte Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gegenansprüchen des Kunden sind – soweit es sich nicht um Gewährleistungsansprüche handelt – ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von der Hoffrichter GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde auch ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag mit einem Verzugszins von 10 Prozentpunkten zu verzinsen.
(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung oder Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir zur sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigt, auch wenn Zahlung mit Ziel oder Valuta vereinbart wurde (§ 286 BGB).
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden. Die Versandkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Kosten für Sonderverpackungen, Fracht und Versicherung, sonstige Versand- und Transportkosten sowie etwaige Zölle, Steuern und Gebühren trägt der Kunde.
(3) Die Lieferung erfolgt ab Werk Schwerin. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
Ersatzteile sind im Allgemeinen in einem Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abkündigung der Produkte lieferbar.
(4) Erfüllungsort ist Schwerin.
(5) Hoffrichter ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung („Sachgefahr“) geht spätestens mit der Absendung der Ware oder der Liefergegenstände vom Werk Schwerin auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Hoffrichter noch weitere Leistung wie etwa Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Vorstehendes gilt entsprechend auch bei Teillieferungen.
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
(2) Hoffrichter behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt, wenn er sich das Eigentum an der Ware entsprechend dieser Ziffer 5. vorbehält. Er tritt Hoffrichter hierzu bereits zum Zeitpunkt der Absendung bzw. Übergabe der Ware alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware ab. Hoffrichter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen von Hoffrichter ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zur Zahlung an Hoffrichter anzuzeigen.
(4) Bis zum Widerruf durch Hoffrichter ist der Kunde zum Einzug der vorgenannten Forderungen ermächtigt.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug behält sich Hoffrichter vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
(6) Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige vergleichbare Maßnahmen durch Dritte an der Ware sind Hoffrichter unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Kunde hat sämtliche Lieferungen unverzüglich nach Eingang auf Fehlmengen und Transportschäden zu prüfen. Im Falle eines Transportschadens ist ein Schadenprotokoll zur Sicherung allfälliger Ansprüche gegen den Transporteur anzufertigen und zu übermitteln.
(2) Mängel können nur innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, der Mangel ist nicht offensichtlich. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich mitzuteilen.
(3) Liegt ein Mangel vor und wurde dieser rechtzeitig nach Absatz 1 gemeldet, kann Hoffrichter nach ihrer Wahl nachbessern oder neu liefern.
Die Kosten der Rücksendung defekter Ware sowie die Kosten für die Ersatzlieferung übernimmt Hoffrichter.
(4) Ein Mangel liegt nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden erwartet werden konnte. Ferner liegt kein Sachmangel bei fehlerhafter Montageanleitung vor, wenn die Montage fehlerfrei vorgenommen worden ist. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht von Hoffrichter zu verantworten sind. Liefert Hoffrichter eine geringfügig andere Sache oder eine geringfügig andere Menge als vereinbart, ist der Kunde nicht zum Rücktritt oder zu Schadensersatz berechtigt.
(5) Zur Vornahme aller Hoffrichter notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat der Kunde Hoffrichter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere auf Anforderung den Liefergegenstand an Hoffrichter oder eine von Hoffrichter von Fall zu Fall zu bestimmende Werkstatt einzusenden, anderenfalls ist Hoffrichter von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Hoffrichter sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Hoffrichter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands. Hoffrichter kann die Nacherfüllung im Übrigen verweigern, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
(7) Bei Mängelbeseitigungsmaßnahmen von Hoffrichter ersetzte Teile werden Eigentum von Hoffrichter.
(8) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder Hoffrichter eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7. dieser AGB.
(9) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Hoffrichter nicht für daraus entstehende Schäden. Gleiches gilt für ohne Einwilligung von Hoffrichter vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes oder für vom Kunden oder einem Dritten vorgenommene Erweiterungen von Software über die von Hoffrichter vorgesehene Schnittstelle hinaus.
(10) Der Kunde kann keine Mängelansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Mangel wurde von Hoffrichter arglistig verschwiegen oder Hoffrichter hat eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.
(11) Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung gemäß dieser Ziffer 9 verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kauf- und Werklieferungsvertrag bzw. – wenn dieses vereinbart ist – nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder der Abnahme der Leistung. Die vorstehende Ver
(12) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Hoffrichter oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
(13) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche sowie für Lieferungen und Leistungen für Bauwerke im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 478 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.
(14) Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, bestehen aber nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(1) Hoffrichter haftet gegenüber dem Kunden bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die Hoffrichter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Hoffrichter garantiert hat, sowie bei Mängeln eines Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hoffrichter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen
(4) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. geregelten Schadensersatzansprüche gegen Hoffrichter oder ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
(5) Keine Partei hat Leistungsstörungen zu vertreten, die auf Höherer Gewalt beruhen. Höhere Gewalt sind Umstände, die auf einem Hinderungsgrund außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei beruhen, insbesondere auf einem der folgenden Gründe: Feuer (soweit nicht durch angemessene Brandschutzmaßnahmen abwendbar), Naturkatastrophen wie z.B. Pandemien, militärische Auseinandersetzungen, Beschlagnahme, Beschränkung des Energieverbrauchs, Arbeitsstreitigkeiten, oder wenn Leistungsstörungen von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen. Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich Schadensersatzpflichten. Soweit eine Partei von Höherer Gewalt betroffen ist, muss die andere Partei darüber schriftlich informiert werden.
(1) Der Kunde sichert zu, dass er im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, insbesondere Kartellrecht sowie Regelungen zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung und vergleichbare strafrechtliche Bestimmungen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass der Käufer gegen vorstehende Pflichten verstößt, ist Hoffrichter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Hoffrichter ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Im Falle einer solchen Kündigung (i) ist Hoffrichter von jeglicher Leistungspflicht befreit, (ii) ist der Kunde verpflichtet, Hoffrichter und seine Angestellten hinsichtlich jeglicher Schäden freizustellen, soweit diese Schäden auf einer Verletzung von Pflichten des Kunden aus dieser Ziffer 14 beruhen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, Hoffrichter von allen Ansprüchen, die gegen Hoffrichter aufgrund der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Kunden geltend gemacht werden, freizustellen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwerin. Hoffrichter ist nach ihrem Ermessen berechtigt, auch das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.
(6) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts.
Firmenname: Hoffrichter GmbH Vertreten durch: Ingo Czink, Dr. Rodrigo Tupynambá Adresse: Mettenheimer Str. 12/14, D-19061 Schwerin Telefon: +49 385 39925-0 E-Mail: info@hoffrichter.de Registergericht: Schwerin HRB 4571 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE 811931457 Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Ingo Czink
Stand: 01.07.2024